Satzung
Satzung der Vereinigung der selbstständigen Versicherungsvermittler der Öffentlichen Versicherung Braunschweig e. V.
Satzung
I. Name, Sitz und Zweck
§1 Name, Sitzund Geschäftsjahr
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- Der Verein führt den Namen: „Vereinigung der selbstständigen Versicherungsvermittler der Öffentlichen Versicherung Braunschweig e.V.“, im Folgenden „VsV“ genannt.
- Sein Sitz ist Braunschweig.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nummer VR 4079 eingetragen am 21.02.2001.
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§2 Vereinszweck
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- Die VsV ist der freiwillige Zusammenschluss der hauptberuflichen Ausschließlichkeitsvertreter der Öffentlichen Versicherung Braunschweig (nachfolgend Gesellschaft genannt).
- Der Verein hat den Zweck, die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder zu fördern und die kollegiale Zusammenarbeit untereinander herzustellen und zu stärken.
- Sie ist die Interessenvertretung ihrer Mitglieder gegenüber der vertragschließenden Gesellschaft.
- Sie versteht sich als Bindeglied zu der Gesellschaft und hält Kontakt zu berufsständischen Verbänden und Vereinigungen hauptberuflicher Ausschließlichkeitsvertreter anderer Gesellschaften.
- Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
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II. Mitgliedschaft
§3 Beginn der Mitgliedschaft
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- Mitglieder der VsV können alle für die Gesellschaft tätigen hauptberuflichen Ausschließlichkeitsvertreter werden.
- Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe des Grundes schriftlich abzulehnen. Gegen die Ablehnung steht die Beschwerde an die Mitgliederversammlung des Vereins offen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Beschwerde ist unanfechtbar.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung einschließlich der zusätzlich erlassenen Ordnungen an. Sie ist auf der Homepage des Vereins zur Einsichtnahme hinterlegt.
- Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
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§4 Ende der Mitgliedschaft
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- Die Mitgliedschaft endet durch
a. den Tod
b. freiwilligen Austritt
c. Auschluss
d. Auflösung des Vereins - Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand in Textform mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
- Mitglieder, die vorsätzlich oder grob fahrlässig der Satzung des Vereins zuwiderhandeln, sich vereinsschädigend verhalten oder die Mitgliedsbeiträge nach Mahnung nicht unverzüglich zahlen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Gegen diesen Beschluss ist innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe in Textform Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
Der Beschluss an der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. - Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein und dessen Vermögen.
- Die Mitgliedschaft endet durch
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III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5 Rechte
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- Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
- Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
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§6 Pflichten
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- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des VsV nach besten Kräften zu fördern.
- Die Mitglieder verpflichten sich dem Leitbild des BVK und orientieren sich an den Tugenden des ehrbaren Kaufmanns.
- Alle Mitglieder sind beitragspflichtig.
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§7 Mitgliedsbeitrag
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- Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Kalendervierteljahr von einem Konto des Mitgliedes abgebucht.
- Die Höhe wird von der Jahreshauptversammlung für das nächste Kalenderjahr festgesetzt.
- Bei neuen Mitgliedern beginnt die Verpflichtung zur Beitragszahlung mit dem Beginn des auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres wird kein anteiliger Restbeitrag erstattet.
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IV. Vereinsorgane
§Vorstand
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- Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorstand
b. einem stellvertenden Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem Schriftführer
e. dem Beisitzer - Vertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB ist der erste Vorsitzende (a) oder der zweite Vorsitzende (b) zusammen mir einem weiteren Vorstandsmitglied (c,d,e)
- Der Vorstand ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Er beruft die Mitgliederversammlung ein.
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
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Scheidet ein Vorstandmitglied während der Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Kooptation eines weiteren Mitgliedes. Die Kooptation muss von der nächsten Jahreshauptversammlung bestätigt werden. Beim Ausscheiden des ersten Vorsitzenden führt der stellvertretende Vorsitzende den Verein kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
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Auf schriftlichen Antrag eines Vorstandmitgliedes muss der erste Vorsitzende ohne Verzug eine Vorstandssitzung einberufen. Dem Antrag soll eine sachliche Begründung beigefügt werden.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
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Bei Beschlussunfähigkeit kann der Sitzungsleiter der beschlussunfähigen Vorstandssitzung innerhalb einer Woche eine weitere Vorstandssitzung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
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Die Vorstandsitzung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. In seiner Abwesenheit vertritt ihn das in der Reihenfolge 1 b-e nächstfolgende Vorstandsmitglied.
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Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das allen Vorstandsmitgliedern zugesandt wird. Im Fall des elektronischen Versands gilt das Protokoll als genehmigt, sofern nicht spätestens zur nächsten Vorstandssitzung eine Änderung beantragt wird.
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Über jede Zusammenkunft des Gesamtvorstandes mit den Vertretern der Gesellschaft ist ein Protokoll zu fertigen.
- Der Vorstand besteht aus
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§9 Erweiterter Vorstand
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- Vorstand und der Beirat bilden den erweiterten Vorstand.
- Der erweiterte Vorstand dient der Information der Sprecher der Bezirksdirektionen über die Tätigkeit des Vorstandes und des Vorstandes über die aktuelle Situation in den Bezirksdirektionen.
- Der erweiterte Vorstand soll regelmäßig zusammentreten. Der Vorstand kann weitere Mitglieder zur Sitzung des erweiterten Vorstandes hinzuziehen. Diese haben dann Sitz ohne Stimme.
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§10 Beirat
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- Die hauptberuflichen Ausschließlichkeitsvertreter der einzelnen Bezirksdirektionen wählen in der Bezirksversammlung den Sprecher der Bezirksdirektion und dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit.
- Die Sprecher der Bezirksdirektionen sind die Repräsentanten der VsV in den Bezirksdirektionen.
- Die Sprecher der Bezirksdirektionen sollen regelmäßig im Jahr mit den
VsV- Mitgliedern der jeweiligen Bezirksdirektion zusammenkommen, um aktuelle Themen zu besprechen und über die Arbeit des erweiterten Vorstandes zu informieren. - Die Sprecher der Bezirksdirektionen und deren Stellvertreter werden für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Die Sprecher der Bezirksdirektionen werben für die Mitgliedschaft in der VsV.
- Der Sprecher der Bezirksdirektionen hat spätestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung die Bezirksversammlung einzuberufen. Anträge zur Jahreshauptversammlung können nur auf der Bezirksversammlung gestellt werden. Über die Bezirksversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
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V. Versammlungen
§11 Jahreshauptversammlung
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Die Jahreshauptversammlung findet im zweiten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres statt. Die Jahreshauptversammlung kann in Präsenz oder einer vergleichbaren, sicheren elektronischen Form durchgeführt werden.
- Der Jahreshauptversammlung obliegt es:
a. den Vorstand gemäß § 8.1 a-e für zwei Jahre zu wählen und zu entlassen, die Wahlen können in Präsenz oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen durchgeführt werden,
b. 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die Wahlen können in Präsenz oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen durchgeführt werden,
c. den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
d. den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen,
e. den Mitgliedsbeitrag festzulegen,
f. Beschlüsse über Satzungsänderungen zu fassen,
g. über sonstige aus den Bezirksversammlungen gestellte Anträge abzustimmen,
h. über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
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§12 Mitgliederversammlungen
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- Mitgliederversammlungen finden außerhalb der ordentlichen Jahreshauptversammlung statt. Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand aus wichtigem Grund einberufen werden.
- Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen, wenn dieses von mindestens 10% der Mitglieder in Textform gefordert wird.
- Der Mitgliederversammlung obliegt auch die Durchführung von Beschwerdeverhandlungen bei Ablehnung von Aufnahmegesuchen und bei Ausschluss eines Mitgliedes.
- Eine Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder einer vergleichbaren, sicheren elektronischen Form durchgeführt werden.
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§13 Bezirksversammlungen
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- Die Bezirksversammlung der einzelnen Bezirksdirektion wählt einen Sprecher und dessen Stellvertreter der Bezirksdirektion.
- Die Bezirksversammlung muss spätestens 3 Wochen vor der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden.
- Die Bezirksversammlung kann Anträge an die Jahreshauptversammlung stellen.
- Die Bezirksversammlung kann in Präsenz oder einer vergleichbaren, sicheren elektronischen Form durchgeführt werden.
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§14 Verfahren bei Versammlungen
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- Die Jahreshauptversammlungen und weitere Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung und dem Protokoll der letzten Versammlung in Textform einzuberufen.
- Anträge aus den Bezirksversammlungen müssen bis spätestens 2 Wochen vor einberufener Jahreshauptversammlung dem Vorstand in Textform vorliegen.
- Versammlungen sind bei der Anwesenheit von mindestens 20 % der Mitglieder beschlussfähig. Beschlussunfähigkeit ist die Einberufung einer weiteren Versammlung erforderlich. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
- Die Versammlungen leitet der erste Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung vertritt ihn das in der Reihenfolge des § 8.1 a-e nächstfolgende Vorstandsmitglied.
- Die Versammlungen fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen können nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung in Textform vorliegen.
- Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Wird die einfache Mehrheit im ersten Durchgang nicht erreicht, ist Stichwahl zwischen den Bewerbern vorzunehmen, die im ersten Durchgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Wahlleiters. Die Wahl abwesender Mitglieder kann nur erfolgen, wenn deren schriftliches Einverständnis zur Annahme der Wahl vor dem Wahlgang vorliegt.
- Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Schriftliche Stimmabgabe oder Stimmübertragung ist nicht zulässig.
- Auf Verlangen eines Mitgliedes erfolgen Wahlen und Abstimmungen geheim.
- Über die Versammlungen ist ein Protokoll zuführen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
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§15 Kassenprüfer
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- Die Kassenprüfer haben die Buch- und Kassenführung vor jeder Jahreshauptversammlung zu prüfen und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und berechtigt, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Sie haben dem Vorstand des Ergebnisses jeder Prüfung schriftlich mitzuteilen.
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§16 Auflösung des Vereins
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- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zwecke einberufen wurde. Auf der Einladung muss der Antrag auf Auflösung angekündigt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder. Über die Verwendung des Vereinsvermögens wird anschließend mit einfacher Stimmenmehrheit abgestimmt.
- Wird die Auflösung beschlossen, so hat die Jahreshauptversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die das Vereinsvermögen liquidieren, die Verpflichtungen abzudecken und das danach verbleibende Vereinsvermögen gemäß der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung aufzulösen haben.
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§17 Inkrafttreten
Die ursprüngliche Satzung wurde beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 08.09.2000 in Berlin. Eine Satzungsänderung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 03.11.2017 in Potsdam beschlossen und 17.10.2019 in das Vereinsregister eingetragen. Diese Satzungsänderung wird auf der Jahreshauptversammlung am 16.09.2022 in Salzgitter beschlossen und wird danach zur Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht eingereicht.